Campingplatz am Krähenberg in Wolfshagen
Satzung zum Kurbeitrag
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Stadtteile Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz der Stadt Langelsheim (Kurbeitragssatzung).
Warum Zahlen wir Kurbeitrag
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBI. S.434) und des § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgaben-gesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBI. S. 186), hat der Rat der Stadt Langelsheim in seiner Sitzung am 26.11.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
In der Stadt Langelsheim sind die Stadtteile Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz als Luftkurorte staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwandes erhebt die Stadt einen Kurbeitrag. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 2 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt Langelsheim bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt Langelsheim geschuldet werden. Zum Aufwand zählen insbesondere die kurbeitragsfähigen Aufwendungen der Stadt Langelsheim und der Fremdenverkehrsvereine Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz aus der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Fremdenverkehrseinrichtungen im Stadtgebiet.
Das Kurgebiet besteht aus zwei Kurbezirken. Das sind:
a) der Kurbezirk Bergstadt Lautenthal mit dem Gebiet des Stadtteils Bergstadt Lautenthal einschließlich des Gebiets an der Innerstetalsperre;
b) der Kurbezirk Wolfshagen im Harz mit dem Gebiet des Stadtteils Wolfshagen im Harz ausschließlich des Gebiets der Innerstetalsperre.
Im Kurbezirk Bergstadt Lautenthal ist der Fremdenverkehrsverein Bergstadt Lautenthal zuständig, im Kurbezirk Wolfshagen im Harz der Fremdenverkehrsverein Wolfshagen im Harz.
Bei der Ermittlung des Kurbeitrags bleibt von dem Aufwand im Sinne des Abs. 1 ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil von 20 v.H. außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.
Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 2 Beitragspflicht
Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Luftkurort anerkannten Gebiet nach § 1 Abs. 2 (Erhebungsgebiet) aufhalten, ohne im jeweiligen Kurbezirk eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen benutzt werden.
§ 3 Beitragshöhe
Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen. Er beträgt pro Person und Tag einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer:
a) für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 15 Jahren: € 0,75
b) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr € 1,75
Der Beitragspflichtige kann an Stelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrags einen Jahreskurbeitrag zahlen,der zum Aufenthalt während des ganzen Jahres bis zum Ablauf des 31. Januar des auf die Zahlung folgenden Jahres berechtigt. Der Bemessung des Jahreskurbeitrags liegen 30 Aufenthaltstage zugrunde. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet.
Zweitwohnungsinhaber und Saison- und Dauernutzer von Camping- und Wohnmobilplätzen (Aufstellung für mindestens 30 Tage) und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Dabei ist es unerheblich, wie oft, wie lange und aus welchem Grund sich die Beitragspflichtigen im Erhebungsgebiet aufhalten. Dies gilt nicht, wenn sie
a) nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben oder
b) die Wohnungseinheit ausschließlich über eine gewerbliche Vermieterorganisation an Fremdenverkehrsgäste vermieten. Die Vermieterorganisation muss ein lückenloses und kontrollierbares Buchungssystem haben, das auch eine Eigennutzung durch den Wohnungsinhaber und seiner Familienangehörigen erfasst; die örtliche Überprüfung der Buchungsunterlagen und der tatsächlichen Benutzung der Wohnungseinheiten muss jederzeit gewährleistet sein. Unter diesen Voraussetzungen wird der Kurbeitrag nach Tagen gem. Absatz 1 berechnet. Die Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich bei der gewerblichen Vermieterorganisation für die Dauer des Aufenthalts anzumelden, den Meldeschein auszufüllen und den Kurbeitrag zu entrichten.
Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der Jahreskurbeitrag beträgt pro Person einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer das 3D-fache des jeweils geltenden Beitrags nach Absatz 1.
Hat ein Saisonnutzer von Camping- und Wohnmobilplätzen ein kalenderjahrübergreifendes zeitlich begrenztes Nutzungsrecht, gilt die Jahreskurkarte ab Beginn des Nutzungsrechts für ein Jahr.
§ 4 Befreiungen
Von der Kurbeitragspflicht sind befreit:
a) Kinder bis zum Alter von 5 Jahren,
b) jedes 3. und weitere zahlungspflichtige Kind einer Familie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
c) Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
d) Personen, die sich ausschließlich zur Berufsausübung, zur Ableistung des Zivildiensts oder zur Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
e) Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, deren Grad der Behinderung 100 v. H. beträgt,
f) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind,
g) Teilnehmer an den von den Fremdenverkehrsvereinen Bergstadt Lautenthal oder Wolfshagen im Harz auf Antrag anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen sowie an von der Stadt anerkannten offiziellen Partnerschaftsveranstaltungen. Der Antrag ist rechtzeitig vor dem Beginn der Veranstaltung zu stellen,
h) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in Jugendheimen oder Zeltlagern oder Einrichtungen nicht gewerblicher Art untergebracht sind und zu einer von einer Körperschaft oder einer sonstigen Einrichtung, wie z. B. Schule, Verein, betreuten Gruppe gehören und deren Betreuungspersonen.
Die Voraussetzungen für die Kurbeitragsbefreiung sind von dem Berechtigten dem zuständigen Fremdenverkehrsverein nachzuweisen.
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3,4,7 und 8 genannten Personen erhalten keine Kurkarte.
§ 5 Teilbefreiungen
Die von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge. sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege entsandten Personen werden auf Antrag nur zu 90 v. H. des nach § 3 maßgeblichen Kurbeitrags herangezogen, sofern die Aufenthaltsdauer mindestens 7 Tage beträgt.
Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v. H., jedoch mindestens 70 v. H. beträgt, werden nur zu 50 v. H. des nach § 3 maßgeblichen Kurbeitrags herangezogen.
In besonderen Fällen können Ehrenkurkarten ausgegeben werden. Sie werden namentlich ausgestellt und sind nicht übertragbar. Ehrenkurkarten erhalten insbesondere Kurgäste, die nachweislich 20 Jahre einen Ferienaufenthalt im Erhebungsgebiet verbracht und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Inhaber von Ehrenkurkarten sind von der Zahlung des Kurbeitrags befreit. Die Regelung gilt nicht für Beitragspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.
Die Voraussetzungen für die Teilbefreiung vom Kurbeitrag sind von dem Berechtigten den zuständigen Fremdenverkehrsvereinen nachzuweisen.
§ 6 Entstehen der Beitragspflicht
Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthalts wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet.
Für den Jahreskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht am 01.01. eines jeden Jahres. Für Zweitwohnungsinhaber und Saison- und Dauernutzer von Camping- und Wohnmobilplätzen und ihre Familienangehörigen, die das Nutzungsrecht erst nach dem 01.01. des Jahres erwerben, entsteht die Beitragspflicht mit Besitzerwerb oder der Begründung des Dauernutzungsrechts.
§ 7 Beitragserhebung und Kurkarte
Sofern der Kurbeitrag nicht durch den Wohnungsgeber nach § 8 einzuziehen ist, ist der Kurbeitrag für die gesamte Dauer des Aufenthalts am ersten Werktag nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen beim zuständigen Fremdenverkehrsverein zu zahlen.
Die Kurbeitragspflichtigen haben die zur Feststellung des für die Kurbeitragserhebung maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf einem von der Stadt vorgeschriebenen Meldevordruck zu erteilen:
a) Familienname, Vorname
b) Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
c) Geburtsdatum bzw. Alter der Mitreisenden
d) Anschrift der Hauptwohnung
e) Befreiungs- und Ermäßigungsgründe
Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Kurbeitragspflichtigen ausgestellte Kurkarte ausgegeben. Die Jahreskurbeitragspflichtigen haben für sich und ihre Familienangehörigen die für die Jahreskurbeitragserhebung erforderlichen Auskünfte auf dem Erklärungsbogen zuständigen des Fremdenverkehrsvereins anzugeben:
a) Familienname, Vorname
b) Anschrift der Hauptwohnung
c) Anschrift im Erhebungsgebiet
d) Geburtsdatum
Der Jahreskurbeitrag ist grundsätzlich am 01.04. eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Er kann durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt werden. Entsteht die Beitragspflicht erst nach dem 01.04. eines Jahres, so wird der Jahreskurbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheids fällig. Die Jahreskurkarte enthält das Jahr ihrer Gültigkeit und den Namen des Beitragspflichtigen.
Die Kurkarte/Jahreskurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Kureimichtungen, beim Besuch von Veranstaltungen bzw. für sonstige Kontrollzwecke den kontrollberechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. Die Kurkarte/Jahreskurkarte wird nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis anerkannt. Die Kurkarte/Jahreskurkarte verbleibt im Eigentum der Stadt Langelsheim und wird bei missbräuchlicher Verwendung ersatzlos eingezogen.
Für abhanden gekommene Kurkarten/Jahreskurkarten können Ersatzkurkarten ausgestellt werden.
Für den Kurbeitrag haften der Kurbeitragspflichtige und dessen Wohnungsgeber und vergleichbare Personen als Gesamtschuldner. Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Für die Vollständigkeit der von den Fremdenverkehrsvereinen Bergstadt Lautenthai und Wolfshagen im Harz empfangenen fortlaufend nummerierten Meldescheine haftet der Wohnungsgeber. Für einen nicht zur Abrechnung vorgelegten oder nicht zurückgegebenen Meldevordruck wird nach dem Durchschnitt der Belegung anhand der Meldescheine der letzten 2 Jahre der Kurbeitrag geschätzt. Ist eine Durchschnittsbelegung über 2 Jahre nicht zu ermitteln, werden vergleichbare Wohnungsgeber herangezogen. Die Fremdenverkehrsyereine Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz stellen die fehlenden Meldescheine nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe dem Wohnungsgeber in Rechnung.
§ 8 Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen
Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, ist verpflichtet:
a) von den bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden Personen den vorgeschriebenen Meldevordruck, der von den Fremdenverkehrsvereinen Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz ausgegeben wird, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft ausfüllen zu lassen, den Kurbeitrag vom Beitragspflichtigen einzuziehen und die im Durchschreibeverfahren erstellte Kurkarte dem Gast auszuhändigen. Die vom Kurbeitrag befreiten Kinder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind auf der Kurkarte der Eltern aufzuführen.
b) zeitnah nach Ankunft seine Gäste beim zuständigen Fremdenverkehrsverein unter Abgabe des „Meldescheins für die Kurverwaltung“ unaufgefordert anzumelden. Für statistische Erhebungen sind auch kurbeitragsbefreite Personen mit dem in § 7 Abs. 2 genannten Meldevordruck anzumelden. Die Kurkarte für die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 befreiten Personen ist grundsätzlich zusammen mit dem Meldevordruck abzugeben.
c) den Kurbeitrag innerhalb von 10 Tagen abzuliefern. Die Meldepflichtigen genügen ihrer Pflicht nach Buchstabe b) auch, indem sie die Meldevordrucke mit der Ablieferung des Kurbeitrags vorlegen.
d) ein Gästeverzeichnis zu führen. Das Gästeverzeichnis besteht aus den fortlaufend nummerierten „Meldescheinen für Beherbergungsstätten“ für jeden, auch kurbeitragsbefreiten, beherbergten Gast. Die Meldescheine sind vollständig mindestens 4 Jahre nach der letzten Eintragung für die Kurbeitragsprüfung aufzubewahren.
e) auf Verlangen das Gästeverzeichnis und die Buchungsunterlagen vorzulegen und die zur Festsetzunq bzw. Prüfung des Kurbeitrags erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Für Kontrollzwecke ist der Zutritt zu den Fremdenzimmern, Wohnungseinheiten und Ferienwohnungen zu gewähren.
f) diese Satzung seinen Gästen durch Aushang an einer für den Kurgast gut sichtbaren Stelle zur Kenntnis zu bringen,
g) Zahlungsverweigerer unverzüglich dem zuständigen Fremdenverkehrsverein zu meIden.
Die in Abs. 1 genannten Pflichten obliegen Reiseverkehrsunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.
Die mit der Vermittlung und Vermietung von Zweitwohnungen Beauftragten sind verpflichtet, auf Anforderung des zuständigen Fremdenverkehrsvereins die im Auftrag zu vermietenden Zweitwohnungen und Inhaberwechsel anzuzeigen.
§ 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthalts wird der nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an den Wohnungsgeber, der die Abreise des Kurgasts zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise.
Auf Jahreskurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen.
§ 10 Zuständigkeiten
Die Kurbeiträge stehen der Stadt Langelsheim zu. Sie hat die Fremdenverkehrsvereine Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz mit der Durchführung folgender Aufgaben beauftragt:
a) Annahme von Anmeldungen der Kurgäste,
b) Entgegennahme und Erstattung der Kurbeiträge,
c) Bearbeitung von Anträgen auf Kurbeitragsbefreiungen und Kurbeitragsermäßigungen nach den §§ 4 und 5, Aufgaben nach den §§ 7 und 8 sowie die Rückzahlung von Kurbeiträgen nach § 9 dieser Satzung.
Absatz 1 gilt nicht für den Campingplatz „Am Krähenberg“. Für diesen Bereich bleiben alle Aufgaben und Rechte, die nach dieser Satzung die Fremdenverkehrsvereine Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz wahrnehmen, abweichend davon bei der Stadt LangeIsheim.
§ 11 Anzeigepflicht
Wer im Erhebungsgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird bzw. wer seine Zweitwohnung aufgibt, hat dieses dem für seinen Bezirk zuständigen Fremdenverkehrsverein unter Angabe des neuen Inhabers innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Die Wohnungsgeber nach § 8 sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Vermietertätigkeit dem für ihren Bezirk zuständigen Fremdenverkehrsverein unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 und 2, § 8 und § 11 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 13 Datenerhebung
Die Stadt Langelsheim und die Fremdenverkehrsvereine Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen, eigener Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen mit den für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener und grundstücksbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 Nds. Datenschutzgesetz (NDSG) beim Finanzamt Bad Gandersheim, beim Amtsgericht Seesen, Grundbuchamt, beim Katasteramt Goslar, bei den Einwohnermeldeämtern, bei den Fremdenverkehrsvereinen Bergstadt Lautenthal und Wolfshagen im Harz und bei der Stadt Langelsheim, Bauamt, Ordnungsamt sowie Finanzverwaltung zulässig. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kurbeitragssatzungen für die Stadtteile Bergstadt Lautenthai vom 04.12.1997 und Wolfshagen im Harz vom 12.10.2006 außer Kraft.
Langelsheim, 26. November 2015
Stadt Langelsheim
(OS)
Ingo Henze
Bürgermeister